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Studieren ohne Abitur in Nordrhein-Westfalen
In Nordrhein-Westfalen dürfen Meister und Absolventen gleichwertiger Aufstiegsfortbildungen ohne Prüfung jedes Fach studieren. Wer eine Ausbildung und drei Jahre Berufspraxis hat, studiert prüfungsfrei fachlich passende Fächer. Für fachfremde Fächer gibt es eine Zugangsprüfung oder ein Probestudium.
Mit Meistertitel oder Fortbildung
Zugang: allgemeiner Hochschulzugang ohne Prüfung, jedes Fach (Medizin und Pharmazie nach den normalen Zulassungskriterien).
- Bestandene Aufstiegsfortbildung: Meister nach Handwerksordnung, Fachschulabschluss oder gleichwertige Fortbildung.
- In zulassungsbeschränkten Studiengängen gibt es nach einem Hochschulmerkblatt eine eigene Quote (4 Prozent an der Westfälischen Hochschule). Landesweit ist die Zahl nicht belegt.
- Nach der Verordnung sollen Bewerber an einem Beratungsgespräch teilnehmen.
Fachwirt und Techniker werden in den Landesquellen nicht namentlich genannt. Sie fallen unter Fachschulabschluss oder gleichwertige Fortbildung. Die Westfälische Hochschule nennt sie in ihrem Merkblatt ausdrücklich. Im Einzelfall klärt es die Hochschule.
Mit Berufsausbildung und Berufserfahrung
Fachlich passender Weg: prüfungsfrei. Fachlich beliebiger Weg: Zugangsprüfung der Hochschule oder Probestudium.
- Mindestens zwei Jahre Berufsausbildung und danach mindestens drei Jahre Tätigkeit. Teilzeit wird anteilig angerechnet. Mit Aufstiegsstipendium genügen zwei Jahre.
- Fachlich passender Weg: Ausbildung und Tätigkeit müssen zum Studiengang passen. Die Hochschule prüft das im Einzelfall.
- Fachlich beliebiger Weg: Die Tätigkeit muss nicht passen. Auch Familienarbeit, Pflege von Angehörigen und Freiwilligendienste zählen.
- Das Probestudium ist nur in nicht zulassungsbeschränkten Studiengängen möglich, dauert mindestens zwei Semester und verlangt im Schnitt mindestens 20 ECTS je Semester. Bei Misserfolg erfolgt die Exmatrikulation.
- Master: Diese Wege gelten nur für Bachelor- und Staatsexamensstudiengänge.
Fristen
- Anmeldung zur Zugangsprüfung oder zum Probestudium: 1. April für das Wintersemester, 1. Oktober für das Sommersemester.
- In zulassungsbeschränkten Studiengängen gilt für den Nachweis der Stichtag 30. September (Wintersemester) bzw. 31. März (Sommersemester).
Zuständige Stelle
Die Hochschule, an der man studieren will. Über die Zugangsprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss der Hochschule. Das Ministerium nimmt keine Anträge entgegen.
Quellen
- Verordnung über den Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte (recht.nrw.de)
- MKW NRW: FAQ zum Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte
- Westfälische Hochschule: Merkblatt beruflich Qualifizierte
Was noch offen ist
- Das Hochschulgesetz NRW wurde am 04.08.2026 geändert. Ob das die Verordnung oder § 49 berührt, ist nicht geprüft.
- Der Wortlaut von § 49 Hochschulgesetz konnte nicht gelesen werden.
Zugang geklärt? So geht es weiter
Wer berufsbegleitend studieren will, vergleicht Studienangebote nach Zugang, Kosten, Dauer und Kündigungsfristen. Worauf es ankommt