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Studieren ohne Abitur in Bayern
In Bayern können Meister und Absolventen gleichgestellter Fortbildungen nach einem Beratungsgespräch ohne Abitur in allen Fächern studieren. Wer eine Berufsausbildung und mehrere Jahre Berufspraxis hat, kommt fachgebunden über eine Hochschulzugangsprüfung oder ein Probestudium an die Hochschule.
Mit Meistertitel oder Fortbildung
Zugang: allgemeiner Hochschulzugang, alle Fächer.
- Bestandene Meisterprüfung oder eine gleichgestellte berufliche Fortbildungsprüfung. Für Fortbildungen nach Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung nennt die Verordnung einen Vorbereitungslehrgang von mindestens 400 Stunden.
- Gleichgestellt sind auch Abschlüsse öffentlicher oder staatlich anerkannter Fachschulen und Fachakademien.
- Ein Beratungsgespräch an der Hochschule, an der das Studium beginnen soll, ist Pflicht. Andere bayerische Hochschulen erkennen es an.
- Die Hochschule kann zusätzlich ein Eignungsfeststellungsverfahren verlangen (Art. 89 Abs. 4 BayHIG).
Fachwirt gilt als berufliche Fortbildungsprüfung nach BBiG oder HwO. Techniker fallen unter den Fachschulabschluss. Diese Einordnung steht nicht ausdrücklich im Verordnungstext. Im Zweifel klärt es die Hochschule.
Mit Berufsausbildung und Berufserfahrung
Hochschulzugangsprüfung oder erfolgreiches Probestudium. Welches Verfahren gilt, bestimmt die Hochschule.
- Abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zwei Jahren.
- Danach in der Regel mindestens drei Jahre hauptberufliche Praxis im fachlich verwandten Bereich. Teilzeit zählt, wenn sie mindestens die Hälfte der Vollzeit beträgt. Mit Aufstiegsstipendium genügen zwei Jahre.
- Beratungsgespräch an der Hochschule ist Pflicht.
- Das Probestudium dauert nach der Verordnung zwei bis drei Semester, in langen Studiengängen höchstens vier. Das Gesetz nennt mindestens ein Jahr.
Zulassungsbeschränkte Studiengänge
Hier reserviert das Gesetz eine Vorabquote von 3 bis 10 Prozent für qualifizierte Berufstätige. Legt die Hochschule nichts fest, gelten 5 Prozent. Ob das für Meister und Fortbildungsabsolventen genauso gilt, geht aus den gelesenen Quellen nicht hervor.
Fristen
- Fristen für Beratungsgespräch und Bewerbung legt die Hochschule fest. Die Hochschule München nennt als Beispiel Ende September für das Wintersemester und Anfang März für das Sommersemester.
Zuständige Stelle
Die Hochschule, an der das Studium beginnen soll. Sie führt das Beratungsgespräch, stellt die fachliche Verwandtschaft und die Studieneignung fest.
Quellen
- Art. 88 BayHIG (Hochschulzugang)
- § 29 BayQualV (Fortbildungsabschlüsse)
- § 30 BayQualV (Berufserfahrung)
- Art. 5 BayHZG (Vorabquote)
Was noch offen ist
- Die Verordnung (BayQualV) trägt den Stand 2021. Ob sie nach dem Hochschulinnovationsgesetz geändert wurde, ist nicht geklärt.
- Fernstudium und private Hochschulen: Ob dieselben Regeln gelten, ist nicht belegt.
Zugang geklärt? So geht es weiter
Wer berufsbegleitend studieren will, vergleicht Studienangebote nach Zugang, Kosten, Dauer und Kündigungsfristen. Worauf es ankommt